23 Passagiere werden gemäß den Bestimmungen der EU-Verordnung 1177 aus dem Jahre 2010 behandelt.
24 Der Beförderer wird die Passagiere schnellstmöglich und nicht später als 30 Minuten nach der geplanten Ablegezeit über eine Verspätung oder den Ausfall einer Überfahrt informieren. Bei einer Verspätung erhalten die Passagiere Informationen über die neue und voraussichtliche Ankunftzeit sobald diese vorliegen.
Wenn es durch den Ausfall oder die Verspätung der Überfahrt dazu kommt, dass ein Passagier eine im Voraus gebuchte Anschlussverbingung nicht wahrnehmen kann, wird der Beförderer versuchen, den betroffenen Passagier über alternative Verbindungen zu informieren. Alle wesentlichen Informationen bezüglich einer Verspätung, eines Ausfalles einer Überfahrt oder einer alternativen Verbindung werden Menschen mit Behinderung oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität in angemessener und gut zugänglicher Form bereit gestellt.
25 Im Falle eines Ausfalles einer Überfahrt oder einer Verspätung von mehr als 90 Minuten nach der geplanten Abfahrtzeit, werden den Passagieren kostenlose Snacks, eine warme Mahlzeit oder Erfrischungsgetränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und unter der Voraussetzung, dass diese zur Verfügung stehen oder unter angemessenen Umstanden beschafft werden werden können, angeboten.
Sofern der Ausfall oder die Verspätung nicht auf schlechte Wetterbedingungen zurückzuführen ist, wird Passagieren, wenn und wo es möglich ist, eine adäquate und kostenlose Unterbringung an Bord der Fähre oder an Land, inklusive dem Transfer vom Fährterminal zur Unterkunft angeboten, falls die Verspätung oder der Ausfall es nach sich ziehen, dass der Passagier eine oder mehrere Nächte länger als ursprünglich von dem Passagier geplant bleiben muss. Die Gesamtkosten für eine Unterbringung an Land sind auf maximal € 80,00 pro Person und Nacht und maximal drei Übernachtungen beschränkt. Auslagen werden gegen Vorlage von Quittungen und Belegen zurückerstattet.
26 Im Falle eines Ausfalles einer Überfahrt oder einer Verspätung von mehr als 90 Minuten nach der geplanten Abfahrtzeit, werden den Passagieren desweiteren folgende Möglichkeiten angeboten
(a) Umbuchung auf eine andere Route zur Zieldestination unter ähnlichen and angemessenen Bedingungen wie in den Reisebedingunegn angegeben zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne zusätzliche Kosten, oder (b)Erstattung des Ticketpreises der betroffenen Überfahrt (und wenn benötigt, ein Transfer zum Ausgangspunkt zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten). Ersattungen des am Buchungstag gültigen und tatsächlich gezahlten Ticketpreises werden innerhalb von 7 Tagen in bar, per Banküberweisung, per Gutschrift oder per Bankcheck getätigt. Mit Zustimmung des Fahrgastes kann die Erstattung des vollen Ticketpreises auch in Form von Gutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen, deren Wert der Höhe des entrichteten Preises entspricht, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich des Gültigkeitszeitraums und des Zielorts, flexibel sind.
27 Sofern der Ausfall oder die Verspätung der Überfahrt nicht auf Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen zurückzuführen ist, haben Passagiere das Recht eine Entschädigung vom Beförderer zu beantragen ohne Ihr Recht auf den Transport zu verlieren.
Eine Entschädigung ih Höhe von mindestens 25 % des Ticketpreises der betroffenen Überfahrt sollte bezahlt werden, wenn die Vespätung mindestens (i) eine Stunde bei einer geplanten Überfahrtszeit von bis zu vier Stunden; (ii) zwei Stunden bei einer geplanten Überfahrtszeit von mehr als vier Stunden aber weniger als acht Stunden; (iii) drei Stunden bei einer geplanten Überfahrtszeit von mehr als acht Stunden aber weniger als 24 Stunden; or (iv) sechs Stunden bei einer geplanten Überfahrtszeit von mehr als 24 Stunden; beträgt.
Wenn die Verspätung mehr als das Doppelte der oben angegebenen Verspätungszeiten beträgt, sollte eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Ticketpreises der betroffenen Überfahrt gezahlt werden.
28 Der Beförderer oder Kapitän kann (ungeachtet jeglicher vorher gemachten Buchung) einem Passagier oder Gepäck die Beförderung auf einer Überfahrt verweigern, und zwar aus jedem Grund bezüglich der Sicherheit des Schiffs oder eines Guts an Bord des Schiffs, oder bezüglich der Sicherheit, des Wohlbefindens oder Komforts eines anderen Passagiers oder eines Bediensteten, Agenten oder selbständigen Vertragspartner der Beförderers, der direkt oder indirekt an dieser Beförderung beteiligt ist. Unter solchen Umständen hat der Passagier kein Recht auf jegliche Art der Kompensierung oder irgendeiner Zahlung, außer, dass der Beförderer dem Passagier Fahrpreise oder andere Gebühren, die dem Beförderer bezüglich dieser Überfahrt bezahlt wurden, erstattet.
29 Dem Beförderer und dem Schiff steht frei, Gepäck oder Teile davon an Deck oder in oder auf jedem anderen Schiffsteil zu transportieren, mit oder ohne die volle gebuchte Passagier- oder Gepäck-Kapazität zu fahren, mit oder ohne Führer zu fahren, Testfahrten zu machen, die Kompasse auszurichten, Güter oder alles, wie gefährlich auch immer, mit oder ohne Gepäck oder Teilen davon an Bord zum Trockendock zu transportieren, andere Schiffe abzuschleppen oder ihnen zu assistieren oder in allen Lagen abgeschleppt zu werden, aus einem Anlass oder mehreren fortzufahren, von oder zu, und einen Hafen oder mehrere in irgendeiner Reihenfolge oder Abfolge für jeden Zweck zu nutzen, ob auf oder außerhalb oder über die Route zwischen den Endpunkten der Passagier- oder Gepäckbeförderung hinaus, oder der üblichen oder angezeigten Route, vorausgesetzt, dass besagte Freiheit zu allen Zeiten vernünftig auf den vorherrschenden Umständen begründet ausgeübt wird.
30 Dem Beförderer und dem Schiff steht frei, zu welchen Zweck auch immer, einen Passagier oder ein Gepäck zu einem Hafen weiter als den Zielhafen zu befördern, ungeachtet davon dass das Schiff schon am Zielhafen gehalten hat und/oder dort Passagiere oder Gepäck entladen hat, Gepäck oder Passagiere zurück zum Zielhafen oder Abfahrtshafen zu befördern, Passagiere oder Gepäck in ein Schiff (oder im Falle von Gepäck auf das Deck eines Schiffs) umzuladen, Passagiere oder Gepäck an Land zu bringen, Gepäck in jedem Hafen oder Ort zu lagern, und Passagiere oder Gepäck auf irgendeiner Route in oder auf irgendeinem Schiff oder anderen Verkehrsmittel (wem auch immer dies gehört) zum Zielhafen zu befördern, vorausgesetzt, dass besagte Freiheit zu allen Zeiten vernünftig auf den vorherrschenden Umständen begründet ausgeübt wird. Nichts des Vorherstehenden soll einen Passagier zu einer Zahlung oder Kompensierung in welcher Weise auch immer, ob durch Erstattung des an den Beförderer gezahlten Fahrpreises oder Betrag oder anders, berechtigen.
31 Wenn aus welchen Gründen auch immer die Beförderung eines Passagiers oder Gepäcks zum Zielhafen auf dem Schiff, auf welchem der Passagier seine Reise begonnen hat oder auf das das Gepäck geladen war, oder das Aussteigen oder Abladen eines Passagiers oder Gepäcks von einem solchen Schiff für einen unangemessenen Zeitraum verwehrt oder behindert wird, oder dieses(der Meinung des Beförderers oder Kapitäns nach) wahrscheinlich verwehrt oder behindert wird, oder wenn das Fortfahren der Überfahrt zum Zielhafen (der Meinung des Beförderers oder Kapitäns nach) wahrscheinlich das Schiff oder die Besatzung oder die Passagiere oder das Gepäck einer Gefahr welcher Art auch immer ausgeliefert ist, kann der Beförderer zu jeder Zeit den Vertrag kündigen und die Überfahrt einstellen, und daraufhin soll der Vertrag als gesetzlich vereitelt gelten, und der Passagier soll kein Recht auf eine Zahlung oder Kompensierung durch Rückerstattung des an den Beförderer gezahlten Fahrpreises oder anderer Gebühren haben.
32 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit jeder Bestimmung dieser Bedingungen, sollen der Beförderer und das Schiff die Freiheit haben, sich jeder Anweisung oder Rat bezüglich Abfahrt, Ankunft, Routen, Häfen, Beladung, Anhalt, oder Entladungsunterbrechungen, Umladung, Entladung oder Ziel oder anderen wie auch immer von Regierung oder eines derer Ämter oder von einem Kommittee oder einer Person, die in Hinsicht auf Kriegsrisikoversicherung auf dem Schiff das Recht hat solche Befehle, Anweisungen und Ratschläge zu geben, zu fügen. Das Schiff hat die Freiheit geschmuggelte Sprengstoffe, Munition und kriegsähnliche Lager zu befördern, und bewaffnet oder unbewaffnet zu fahren.
33 Die Ausübung jeglicher Freiheit oder anderen Rechts in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen hiermit gegeben, soll nicht als Abweichung oder Vertragsbruch zwischen Beförderer und Passagier gesehen werden, sondern soll Teil des Beförderungsvertrags bilden. Jeder Passagier oder jedes Gepäck, der/das von Ausübung einer solchen Freiheit oder Rechts betroffen ist, bleibt zu jeder Zeit diesen Bedingungen unterlegen.